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Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB): Ablauf, Frist, typische Fehler
Beim eEB entscheidet ein einziges Datum über die Frist: Dieser Ratgeber zeigt, wer das eEB abgeben darf, ab wann die Frist läuft und welche Fehler der BGH nicht verzeiht. Dazu ein Ablaufplan und ein Kontrollblatt für das Sekretariat als PDF, kostenlos, Stand 09/2026.
Die Frist beginnt mit dem Datum im eEB, nicht mit dem Eingang im beA und nicht mit dem Versand des eEB. Das Datum setzt die Anwältin, das Sekretariat überträgt es in die Akte, eine zweite Person kontrolliert.

Aufbau
- Wann ein eEB angefordert wird, wer es abgeben darf (Anwältin, Vertretung, Mitarbeitende mit qualifizierter Signatur)
- Datum des Empfangsbekenntnisses und Fristbeginn
- Abgeben oder zurückweisen, Gründe und Mitteilung
- Typische Fehler: falsches Datum, Frist ab Eingang, Abgabe durch Mitarbeitende ohne Befugnis
- Kontrolle im Fristenbuch mit zweiter Person
- Kontrollblatt: Eingang, Gericht, Akte, vorgelegt, eEB-Datum, abgegeben, Frist, Vorfrist, eingetragen, kontrolliert
Anleitung
- Spalte eEB in der beA-Nachrichtenübersicht einblenden und morgens und mittags auf gelbe Symbole prüfen (beA-Handbuch).
- Jede Anforderung am selben Tag der Anwältin vorlegen und im Kontrollblatt eintragen.
- Die Anwältin prüft die Zustellung und legt das Zustellungsdatum fest (§ 14 BORA).
- eEB abgeben: aus dem Postfach der Anwältin, durch die Vertretung oder durch Mitarbeitende mit qualifizierter Signatur (§ 23 Abs. 3 RAVPV, Handbuch: Signieren).
- Frist ab dem eEB-Datum berechnen (§ 173 Abs. 3 ZPO), eEB ausdrucken oder als Screenshot zur Akte.
- Zweite Person kontrolliert Fristende, Vorfrist und Ausdruck; Versandstatus im Ordner Gesendet prüfen.
Wann ein eEB angefordert wird
Gerichte stellen Anwältinnen und Anwälten elektronische Dokumente über das beA zu (§ 173 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Nachweis dieser Zustellung ist das elektronische Empfangsbekenntnis (§ 173 Abs. 3 ZPO). Im beA erkennen Sie die Anforderung am gelben Symbol in der Spalte eEB (Handbuch: eEB erstellen und versenden). Wer das beA hat, muss Zustellungen darüber zur Kenntnis nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO) und das Empfangsbekenntnis unverzüglich mit Datum erteilen (§ 14 BORA).
Datum des Empfangsbekenntnisses und Fristbeginn
Das Datum im eEB ist der Tag, an dem die Anwältin das Dokument mit dem Willen annimmt, es als zugestellt gelten zu lassen. Mit diesem Datum beginnt die Frist. Das eEB beweist Zustellung und Zeitpunkt. Deshalb gehört es ausgedruckt oder als Screenshot in die Akte, und die Frist wird ausschließlich aus diesem Datum berechnet.
Abgeben oder zurückweisen
Zurückweisen dürfen Sie, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt: Sie sind nicht am Verfahren beteiligt, der Inhalt ist unklar oder unvollständig, oder die Signaturprüfung ist fehlgeschlagen (beA-Handbuch, Recht 15). Die Verweigerung ist der absendenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 14 Satz 2 BORA). Im beA ist nur eine Antwort je Anforderung möglich.
Kontrolle im Fristenbuch
Eine zweite Person gleicht Fristende, Vorfrist und eEB-Datum ab. Das Kontrollblatt im PDF hat dafür eine eigene Spalte.
Typische Fehler und ihre Folgen
| Fehler | Folge | Quelle | So vermeiden |
|---|---|---|---|
| Frist ab Eingang im beA oder ab Speicherdatum berechnet | Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden | BGH, 29.05.2024, I ZB 84/23 | Fristbeginn nur aus dem eEB, Ausdruck zur Akte |
| Frist ab Versand des eEB berechnet | Rechtsmittel zu spät, Rechtsirrtum wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO) | BGH, 17.01.2024, VII ZB 22/23 | Datum im eEB ist maßgeblich |
| Falsches Datum eingetragen | Volle Beweiskraft des eEB, Gegenbeweis nur bei vollständiger Entkräftung | OLG Celle, 31.01.2025, 20 U 8/24 | Datum setzt nur die Anwältin |
| eEB bleibt liegen | Berufsrechtlich unverzüglich zu erteilen; Zugang kann als Zustellung gelten | § 14 BORA, § 189 ZPO | Kontrollblatt, tägliche Sichtung der gelben Symbole |
| Mitarbeiterin versendet ohne qualifizierte Signatur | Ohne Signatur sieht das beA den Versand dann nicht vor | § 23 Abs. 3 RAVPV, beA-Handbuch | Rechte-Matrix: wer darf was |
Jede eEB-Anforderung heißt: Nachricht finden, Akte zuordnen, vorlegen, Frist eintragen, kontrollieren. Der Rechner Posteingang zeigt, wie viele Stunden das im Monat kostet. Mehr für Kanzleien: Für Kanzleien.
Häufige Fragen
Wer darf das eEB abgeben?
Zustellungsempfänger ist die Anwältin oder der Anwalt; sie entscheiden, ob sie das Dokument als zugestellt annehmen, und legen das Datum fest. Ohne qualifizierte Signatur geht das eEB nur aus dem eigenen Postfach der Anwältin oder über Recht 30, das die Rollen Vertretung und Zustellungsbevollmächtigter fest enthalten (§ 23 Abs. 3 RAVPV, beA-Handbuch). Mitarbeitende können ein eEB mit Recht 14 versenden, wenn es qualifiziert elektronisch signiert ist. Die Entscheidung über Abgabe und Datum bleibt bei der Anwältin.
Ab wann läuft die Frist?
Ab dem Zustellungsdatum, das im eEB eingetragen ist. Der BGH stellt nicht auf den Tag ab, an dem das eEB an das Gericht zurückgeht, sondern auf das eingetragene Datum (Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23). Auch das Eingangsdatum im beA oder das Speicherdatum in der Kanzleisoftware zählt nicht; die Kanzlei muss das eEB-Datum zweifelsfrei in die Akte übernehmen, etwa per Ausdruck oder Screenshot (BGH, 29.05.2024, I ZB 84/23). Das Fristende berechnen Sie dann nach § 222 ZPO.
Was tun bei versehentlich abgegebenem eEB?
Im beA kann auf eine eEB-Anforderung nur einmal geantwortet werden; ein abgegebenes eEB lässt sich nicht zurückholen (beA-Handbuch). Das eEB erbringt vollen Beweis für Zustellung und Zeitpunkt. Der Gegenbeweis ist möglich, aber schwer: Bloße Zweifel reichen nicht, jede Möglichkeit der Richtigkeit muss ausgeschlossen sein (OLG Celle, 31.01.2025, 20 U 8/24, laut addLegal). Informieren Sie sofort die Anwältin, rechnen Sie Fristen vorsorglich ab dem früheren Datum und klären Sie den Fehler schriftlich mit dem Gericht.
Muss das eEB zwingend elektronisch zurück?
Bei elektronischer Zustellung ja: § 173 Abs. 3 ZPO verlangt das elektronische Empfangsbekenntnis mit dem strukturierten Datensatz des Gerichts; nur wenn das Gericht keinen Datensatz mitliefert, genügt ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO. Wird ein Schriftstück auf Papier oder per Fax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, kann das EB schriftlich, per Telekopie oder elektronisch zurückgehen (§ 175 Abs. 4 ZPO). Ein Papier-EB auf eine beA-Zustellung sieht das Gesetz nicht vor.
Verwandte Vorlagen
Quellen
- § 173 ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__173.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 175 ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__175.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 189 ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__189.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 130a ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 85 ZPO: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 31a BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__31a.html (abgerufen 23.09.2026)
- § 23 RAVPV: https://www.gesetze-im-internet.de/ravpv/__23.html (abgerufen 23.09.2026)
- BORA, Fassung 01.06.2023 (BRAK): https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/BORA_Stand_01.06.2023.pdf (abgerufen 23.09.2026)
- beA-Handbuch: eEB erstellen und versenden: https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/elektronisches-empfangsbekenntnis-eeb/versenden (abgerufen 23.09.2026)
- beA-Handbuch: eEB signieren: https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/elektronisches-empfangsbekenntnis-eeb/signieren (abgerufen 23.09.2026)
- Anwaltsblatt: BGH VII ZB 22/23: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/empfangsbekenntnis-bea-eingetragenes-zustellungsdatum-zaehlt (abgerufen 23.09.2026)
- Anwaltsblatt: BGH I ZB 84/23: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/eeb-datum-muss-in-handakte (abgerufen 23.09.2026)
- addLegal: OLG Celle 20 U 8/24: https://www.addlegal.de/beitraege/olg-celle-beweiswirkung-des-eeb (abgerufen 23.09.2026)
Autor: Tobias Verheyden, Verheyden Tech. Fachliche Gegenlese: steht noch aus. Stand 09/2026. Muster für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Prüfung im Einzelfall bleibt beim Anwender.
Änderungsprotokoll:
- 23.09.2026: Erstfassung