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Handakte nach § 50 BRAO: Inhalt, Herausgabe, Aufbewahrung

Was in die Handakte gehört, wann sie an den Mandanten herauszugeben ist, wie lange sie aufbewahrt wird und was bei der elektronischen Führung gilt. Stand 09/2026, mit PDF-Checkliste zum Abhaken je Akte, geprüft am Wortlaut von § 50 BRAO.

Kurz gesagt

Die Handakte muss ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung des Auftrags geben. Aufbewahrung sechs Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag endete. Herauszugeben sind die Dokumente vom oder für den Mandanten, nicht die Korrespondenz mit ihm. Elektronisch gelten dieselben Regeln.

Vorschau Checkliste Handakte nach § 50 BRAO
Seite 1 der PDF. Ausgefülltes Beispiel ansehen

Aufbau

Die Checkliste Handakte enthält

  • Kopf mit Aktenzeichen, Mandant, Datum der Beendigung, geprüft am und Kürzel,
  • ein Feld „aufbewahren bis“ mit der Rechenregel aus § 50 Abs. 1 BRAO,
  • 8 Punkte zum Inhalt der Handakte,
  • 6 Punkte zur Herausgabe an den Mandanten, mit Ausnahmen und Zurückbehaltungsrecht,
  • 5 Punkte zur Aufbewahrung, mit den Fristen aus GwG und Abgabenordnung,
  • 5 Punkte zur elektronischen Handakte,
  • 4 Punkte zur Vernichtung nach Fristablauf,
  • ein ausgefülltes Beispiel einer fiktiven Akte.

Anleitung: Handakte abschließen in 6 Schritten

  1. Beim Abschluss des Mandats das Datum der Beendigung in der Akte vermerken. Davon hängt die Frist ab (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BRAO).
  2. „Aufbewahren bis“ berechnen: 31.12. des Beendigungsjahres plus sechs Jahre. Beispiel: beendet 15.03.2026, aufbewahren bis 31.12.2032.
  3. Originale des Mandanten heraussuchen und zurückgeben oder zur Abholung auffordern, mit Datum. Reagiert der Mandant sechs Monate nach Zugang der Aufforderung nicht, endet die Pflicht, diese Dokumente aufzubewahren (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO).
  4. Andere Fristen prüfen: GwG-Unterlagen fünf Jahre (§ 8 Abs. 4 GwG), Rechnungen acht und Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Es gilt die längste Frist für das jeweilige Dokument.
  5. Elektronische Akte vollständig machen: beA-Nachrichten exportieren, Telefonnotizen und E-Mails zur Akte, Dateiformat für die ganze Frist lesbar (§ 50 Abs. 4 BRAO).
  6. Nach Ablauf aller Fristen vernichten, datenschutzgerecht und mit Vermerk: Aktenzeichen, Datum, Kürzel.

Was in die Handakte gehört

Das Gesetz nennt keinen Katalog, sondern einen Maßstab: Die Handakte muss ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung des Auftrags geben. Daran messen sich Vollständigkeit und Ordnung. Dazu gehören Vollmacht und Vereinbarungen, die Kollisionsprüfung, Schriftsätze, gerichtliche Schriftstücke mit Zustellnachweis, Korrespondenz, Notizen über Telefonate und Besprechungen, Fristen- und Terminvermerke und die Abrechnung. Wer Telefonate nicht notiert, hat später eine Lücke im Bild. Dafür gibt es die Telefonnotiz für Kanzleien.

Herausgabe an den Mandanten

FrageRegelNorm
Was ist herauszugeben?Dokumente, die die Kanzlei aus Anlass ihrer Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, auf Verlangen§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO
Was nicht?Korrespondenz zwischen Kanzlei und Mandant, Dokumente, die der Mandant in Urschrift oder Abschrift schon hat§ 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO
Zurückbehaltung?Bis Gebühren und Auslagen bezahlt sind, außer das Vorenthalten wäre nach den Umständen unangemessen§ 50 Abs. 3 BRAO
Abholen oder senden?Auf Wunsch senden: AG Hamburg, Urteil vom 13.04.2026, 21 C 120/25, berichtet von der BRAK am 09.07.2026brak.de
Kopie nach DSGVO?LG Bonn, 19.12.2023, 5 S 34/23: Anspruch auf Kopie nach Art. 15 DSGVO auch nach Verjährung vertraglicher Ansprüche, berichtet von der BRAKArt. 15 DSGVO

Aufbewahrung: welche Frist gilt?

UnterlageFristBeginnNorm
Handakte6 JahreAblauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde§ 50 Abs. 1 BRAO
Unterlagen nach GwG5 Jahre, spätestens nach 10 Jahren vernichtenSchluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet bzw. die Angabe festgestellt wurde§ 8 Abs. 4 GwG
Rechnungen (Buchungsbelege)8 JahreSchluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist§ 147 Abs. 3, 4 AO
Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe6 JahreSchluss des Kalenderjahres des Empfangs bzw. der Absendung§ 147 Abs. 3, 4 AO

Wer länger aufbewahrt, etwa wegen möglicher Haftungsfragen, sollte den Grund festhalten: Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Elektronische Handakte

Nach § 50 Abs. 4 BRAO gelten die Regeln entsprechend, wenn die Kanzlei die Handakte elektronisch führt. Drei Punkte machen in der Praxis den Unterschied: beA-Nachrichten werden zur Akte exportiert, weil die beA-Anwendung sie nach Fristen löscht (beA-Anwenderhandbuch). Die Dateien bleiben über die ganze Frist lesbar. Dienstleister mit Zugriff auf die Akten sind nach § 43e BRAO verpflichtet.

Liegt bei Ihnen jeder Eingang schon am ersten Tag in der richtigen Akte?

Die Handakte ist nur so vollständig wie der Posteingang, der sie füllt. Das Posteingangsbuch zeigt, was eingegangen ist und wo es liegt. Wie viel Zeit die Zuordnung bei Ihnen kostet, rechnet der Rechner Posteingang-Zeit.

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Häufige Fragen

Wie lange muss die Handakte aufbewahrt werden?

Sechs Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Endet ein Mandat am 15.03.2026, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2026 und endet mit Ablauf des 31.12.2032. Andere Vorschriften bleiben unberührt (§ 50 Abs. 5 BRAO): Unterlagen nach dem Geldwäschegesetz sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 GwG), Rechnungen als Buchungsbelege steuerlich acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).

Was gehört in die Handakte?

Alles, was ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung des Auftrags gibt, so der Wortlaut von § 50 Abs. 1 BRAO. In der Praxis sind das Vollmacht und Vereinbarungen, Kollisionsprüfung, Schriftsätze beider Seiten, gerichtliche Schriftstücke mit Zustellnachweis, Korrespondenz, Telefon- und Gesprächsnotizen, Fristen- und Terminvermerke sowie Rechnungen und Zahlungen. Originalurkunden des Mandanten sollten gesondert gekennzeichnet werden, weil sie auf Verlangen herauszugeben sind. Die Checkliste oben führt alle Punkte zum Abhaken auf.

Muss ich die Handakte an den Mandanten herausgeben?

Herauszugeben sind die Dokumente, die die Kanzlei vom Mandanten oder für ihn erhalten hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Ausgenommen sind die Korrespondenz zwischen Kanzlei und Mandant und Dokumente, die der Mandant schon in Urschrift oder Abschrift hat. Bis offene Gebühren und Auslagen bezahlt sind, darf die Herausgabe verweigert werden, außer das wäre unangemessen (§ 50 Abs. 3 BRAO). Laut BRAK hat das AG Hamburg (21 C 120/25) entschieden, dass die Akte auf Wunsch zu senden ist.

Darf die Handakte elektronisch geführt werden?

Ja. § 50 Abs. 4 BRAO erklärt die Regeln zu Führung, Aufbewahrung und Herausgabe für entsprechend anwendbar, wenn die Kanzlei elektronische Datenverarbeitung nutzt. Die Pflichten sind also dieselben: vollständig, geordnet, sechs Jahre lesbar. Achten Sie auf ein Dateiformat, das über die ganze Frist lesbar bleibt, auf Datensicherung und darauf, dass IT-Dienstleister mit Zugriff nach § 43e BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. beA-Nachrichten gehören exportiert in die Akte, weil die beA-Anwendung Nachrichten nach Fristen löscht.

Verwandte Vorlagen

Quellen

Tobias Verheyden, Verheyden Tech. Fachliche Gegenlese: steht noch aus.

Änderungsprotokoll: 23.09.2026 Erstfassung.

Muster für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Prüfung im Einzelfall bleibt beim Anwender.

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