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RVG-Rechner 2025: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten berechnen

Der Rechner ermittelt Anwaltsgebühren nach dem RVG in der Fassung ab 01.06.2025 mit Anrechnung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, auf Wunsch mit Gerichtskosten nach dem GKG. Für Kanzleien und ReFas, ohne Anmeldung und ohne Cookies, Stand 09/2026.

Außergerichtlich
Gerichtlich
Auslagen und Gerichtskosten

Aufbau

  • Eingabe Gegenstandswert, Ergebnis sofort, ohne Anmeldung, ohne Cookies. Tabelle ab 01.06.2025 (Anlage 2 zu § 13 RVG).
  • Außergerichtlich: Geschäftsgebühr VV 2300 mit Satz 0,5 bis 2,5 (Regel 1,3).
  • Gerichtlich: Verfahrensgebühr VV 3100 (1,3) und Terminsgebühr VV 3104 (1,2), Berufung VV 3200 (1,6) und VV 3202 (1,2).
  • Einigungsgebühr VV 1000 (1,5), VV 1003 (1,0) oder VV 1004 (1,3).
  • Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75, nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV.
  • Pauschale VV 7002 je Angelegenheit (20 %, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer VV 7008.
  • Optional Gerichtskosten nach GKG: KV 1210 (3,0), ermäßigt KV 1211 (1,0), Berufung KV 1220 (4,0).
  • Kostenaufstellung zum Drucken, Excel-Gegenstück mit gleichen Formeln und 14 dokumentierte Testfälle.

So nutzen Sie den RVG-Rechner

  1. Gegenstandswert eintragen. Im Prozess gilt der Streitwert für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG, § 32 RVG).
  2. Tätigkeiten anhaken: außergerichtlich, erste Instanz, Berufung. Jede ist eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG), deshalb erscheint jede als eigener Block.
  3. Satz der Geschäftsgebühr wählen. Über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (VV 2300 Anm. Abs. 1; Bestimmung nach § 14 RVG).
  4. Einigungsgebühr nach Verfahrensstand wählen: 1,5 außergerichtlich, 1,0 bei anhängigem Verfahren, 1,3 in der Berufung.
  5. Anrechnung prüfen: Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV, § 15a RVG).
  6. Gerichtskosten zuschalten, wenn Sie den Vorschuss für die Klage wissen wollen (§ 34 GKG, KV 1210 GKG).
  7. Kostenaufstellung drucken oder ins Excel übernehmen. Für die Rechnung an Mandanten gilt § 10 RVG (Textform).

Rechenweg am Beispiel

10.000 €, erst außergerichtlich mit 1,3 Geschäftsgebühr, dann Klage mit Termin. 1,0-Gebühr laut RVG-Tabelle 2025: 652,00 €. Außergerichtlich: 847,60 € plus 20 € Pauschale plus Umsatzsteuer. Gericht: 1,3 Verfahrensgebühr 847,60 €, 1,2 Terminsgebühr 782,40 €, minus Anrechnung 0,65 = 423,80 €, plus Pauschale und Umsatzsteuer. Gesamt für beide Angelegenheiten: 2.491,62 €.

Grenzen: Der Rechner kennt keine Erhöhung für mehrere Auftraggeber (VV 1008), keine Reisekosten (VV 7003 bis 7006), keine Betragsrahmengebühren und kein Übergangsrecht. Für Aufträge vor dem 01.06.2025 gilt die alte Tabelle (§ 60 RVG).

Testfälle des Rechners (14, alle grün am 23.09.2026)
  1. 1 Klage 5.000 €, Termin, Pauschale, USt: Gesamt 1.078,44 € (erwartet 1.078,44 €)
  2. 2 Nur außergerichtlich 10.000 €, 1,3 Geschäftsgebühr: Gesamt 1.032,44 € (erwartet 1.032,44 €)
  3. 3 10.000 € außergerichtlich 1,3, dann Klage mit Termin, Anrechnung: Gesamt 2.491,62 € (erwartet 2.491,62 €)
  4. 4 Klage 12.500 € mit Termin (Beispiel RVG-Tabelle): Gesamt 2.127,13 € (erwartet 2.127,13 €)
  5. 5 Kleiner Wert 400 €, außergerichtlich 0,5, Pauschale unter 20 €: Gesamt 36,77 € (erwartet 36,77 €)
  6. 6 30.000 € außergerichtlich 1,5 mit Einigung VV 1000: Gesamt 3.640,21 € (erwartet 3.640,21 €)
  7. 7 8.000 € Klage, Termin, Vergleich VV 1003, Gerichtskosten KV 1211: Gesamt 2.481,75 € (erwartet 2.481,75 €)
  8. 8 50.000 € nur Berufung mit Termin, Gerichtskosten KV 1220: Gesamt 7.097,32 € (erwartet 7.097,32 €)
  9. 9 1 Mio. € alles: außergerichtlich 2,0, Klage, Berufung, Gerichtskosten: Gesamt 86.622,74 € (erwartet 86.622,74 €)
  10. 10 3.000 € Klage mit Termin ohne Umsatzsteuer: Gesamt 608,75 € (erwartet 608,75 €)
  11. 11 10.000 € außergerichtlich und Klage, Anrechnung abgewählt: Gesamt 2.995,94 € (erwartet 2.995,94 €)
  12. 12 Grenzwert 500,01 € (nächste Stufe): Gesamt 300,48 € (erwartet 300,48 €)
  13. 13 20.000 € Berufung ohne Termin mit Einigung VV 1004: Gesamt 3.033,07 € (erwartet 3.033,07 €)
  14. 14 7.000 € Klage mit Termin, ohne Pauschale, mit Gerichtskosten KV 1210: Gesamt 2.055,16 € (erwartet 2.055,16 €)
Wie viele Minuten kostet Ihr Posteingang an einem normalen Tag?

Gebühren rechnen ist Routine. Zeit kostet eher, was vorher passiert: Eingänge sichten, der richtigen Akte zuordnen, Fristen prüfen. Der Rechner Posteingang zeigt die Minuten und Euro pro Monat. Für die Rechnung selbst: Checkliste Vergütungsrechnung, für die Festsetzung: Kostenfestsetzungsantrag. Wer das in der eigenen Kanzlei messen möchte: Pilotgespräch vereinbaren.

Häufige Fragen

Wie viel kostet ein Anwalt bei 10.000 € Streitwert?

Das hängt vom Verfahrensstand ab. Nur außergerichtlich mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 sind es 847,60 € netto, mit Pauschale und 19 % Umsatzsteuer 1.032,44 €. Für eine Klage in erster Instanz mit Termin fallen eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an, zusammen mit Pauschale und Umsatzsteuer 1.963,50 € je Partei. Gerichtskosten nach KV 1210 kommen mit 849,00 € hinzu. Wer verliert, trägt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite.

Was ist die Auslagenpauschale?

Die Pauschale nach VV 7002 ersetzt die Einzelabrechnung von Porto, Telefon und ähnlichen Entgelten. Sie beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit. Außergerichtliche Vertretung, erste Instanz und Berufung sind jeweils eigene Angelegenheiten, die Pauschale fällt also mehrfach an. Statt der Pauschale können die tatsächlichen Auslagen nach VV 7001 abgerechnet werden. Der Rechner setzt die Pauschale aus den Gebühren vor Anrechnung an; das ist eine verbreitete Auffassung, die im Einzelfall geprüft werden sollte.

Wie rechne ich eine Einigungsgebühr?

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung an einem Vertrag, der Streit oder Ungewissheit beseitigt. Außergerichtlich beträgt sie nach VV 1000 einen Satz von 1,5. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, sind es nach VV 1003 nur 1,0, in der Berufung nach VV 1004 1,3. Bei 8.000 € ergibt die 1,0-Gebühr 533,00 €, die 1,5-Gebühr 799,50 €. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich die Einigung auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

Gilt der Rechner für Strafsachen?

Nein. In Strafsachen und Bußgeldsachen rechnen Verteidigerinnen und Verteidiger überwiegend mit Betragsrahmengebühren nach Teil 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses, nicht mit Wertgebühren nach § 13 RVG. Die Höhe bestimmt sich dort nach § 14 RVG im Einzelfall. Auch sozialrechtliche Verfahren mit Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG und familienrechtliche Verfahren nach dem FamGKG deckt der Rechner nicht ab. Er rechnet Zivilsachen mit Gegenstandswert nach der Tabelle ab 01.06.2025 und Gerichtskosten nach dem GKG.

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Quellen

Tobias Verheyden, Verheyden Tech. Fachliche Gegenlese: steht noch aus. Stand 09/2026.

Änderungsprotokoll:

  • 23.09.2026: Erstfassung

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