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Gegenstandswert nach RVG (§§ 2, 22, 23 RVG)
Der Gegenstandswert ist der Wert, nach dem sich die Wertgebühren der Anwältin oder des Anwalts richten; im Prozess folgt er meist dem Streitwert. Die Seite zeigt Normen, Zusammenrechnung, Wertfestsetzung und Rechenbeispiele nach der Tabelle ab 01.06.2025, Stand 09/2026.
Norm und Satz
| Norm | Satz | Inhalt |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 1 RVG | Gebühren richten sich nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit | |
| § 22 RVG | Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit werden zusammengerechnet; höchstens 30 Mio. € | |
| § 23 Abs. 1 RVG | im gerichtlichen Verfahren Wertvorschriften der Gerichtsgebühren, außergerichtlich entsprechend | |
| § 23 Abs. 3 RVG | 5.000 € | Auffangwert, wenn keine Anhaltspunkte; nach Lage des Falles niedriger oder höher, höchstens 500.000 € |
| § 32, § 33 RVG | gerichtliche Wertfestsetzung bindet; eigenes Antrags- und Beschwerderecht der Kanzlei |
Aufbau
- Normen zum Gegenstandswert: §§ 2, 22, 23, 32, 33 RVG
- Voraussetzungen der Entstehung bzw. Bestimmung mit Fundstelle
- Anrechnung nach Vergütungsverzeichnis und § 15a RVG
- Drei Rechenbeispiele mit Beträgen nach der Tabelle ab 01.06.2025
- Typische Fehler als Prüfliste (auch im PDF-Merkblatt)
Gegenstandswert in 6 Schritten prüfen
- Angelegenheit abgrenzen: Was gehört zusammen (§ 15 RVG), was ist eine eigene Angelegenheit (§ 17 RVG)?
- Werte aller Gegenstände derselben Angelegenheit addieren (§ 22 Abs. 1 RVG).
- Im Prozess den Streitwert nach GKG und ZPO nehmen (§ 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG), außergerichtlich entsprechend.
- Fehlen Anhaltspunkte: billiges Ermessen, sonst Auffangwert 5.000 € (§ 23 Abs. 3 RVG).
- Gerichtliche Wertfestsetzung prüfen; bei Bedarf eigenen Antrag oder Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG, § 33 RVG).
- Mit dem Wert in der RVG-Tabelle 2025 die Stufe ablesen: die erste Zeile, deren Wert „bis“ ihn erreicht.
Wie wird der Gegenstandswert bestimmt?
- Im Zivilprozess gelten über § 23 Abs. 1 RVG die Wertvorschriften des GKG, nach § 48 Abs. 1 GKG also die Vorschriften über den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der ZPO.
- Außergerichtlich gelten dieselben Wertvorschriften, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG).
- Lässt sich der Wert nicht ermitteln, wird er nach billigem Ermessen bestimmt; fehlen Anhaltspunkte oder ist die Sache nichtvermögensrechtlich, gilt 5.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Anrechnung
Der Gegenstandswert selbst wird nicht angerechnet, er bestimmt aber die Anrechnung: Die Geschäftsgebühr wird nur nach dem Wert angerechnet, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 4 VV). Setzt das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren fest, gilt er auch für die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG); die Kanzlei kann aus eigenem Recht Festsetzung beantragen und Rechtsmittel einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG).
Rechenbeispiele nach Tabelle 2025
Zwei Forderungen in einer Klage: 4.000 € und 6.500 €
| zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG) | 10.500 € |
| 1,0-Gebühr, Stufe bis 13.000 € | 707,00 € |
| zum Vergleich getrennt: 1,0 aus 4.000 € plus 1,0 aus 6.500 € | 768,50 € |
Nichtvermögensrechtliche Sache ohne Anhaltspunkte
| Auffangwert § 23 Abs. 3 RVG | 5.000 € |
| 1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 | 460,85 € |
Stufengrenze: 13.000 € oder 13.000,01 €
| 1,0-Gebühr bei 13.000 € | 707,00 € |
| 1,0-Gebühr bei 13.000,01 € | 762,00 € |
Ohne Pauschale VV 7002 und Umsatzsteuer VV 7008. Aufträge vor dem 01.06.2025: bisherige Tabelle (§ 60 RVG).
Typische Fehler
- Gegenstände derselben Angelegenheit getrennt abrechnen statt zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG).
- Den festgesetzten Streitwert ignorieren: er bindet auch die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG).
- Den Auffangwert von 5.000 € schematisch ansetzen, obwohl Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen (§ 23 Abs. 3 RVG).
- Frist für die Beschwerde gegen eine selbständige Wertfestsetzung übersehen: zwei Wochen nach Zustellung (§ 33 Abs. 3 RVG).
Gebühren rechnen ist Routine. Zeit kostet eher, was vorher passiert: Eingänge sichten, der richtigen Akte zuordnen, Fristen prüfen. Der Rechner Posteingang zeigt die Minuten und Euro pro Monat. Wer das in der eigenen Kanzlei messen möchte: Pilotgespräch vereinbaren.
Häufige Fragen
Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist nach § 2 Abs. 1 RVG der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Nach ihm richten sich alle Wertgebühren, also Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Mit dem Wert wird in der Tabelle nach Anlage 2 zu § 13 RVG die 1,0-Gebühr abgelesen und mit dem Satz aus dem Vergütungsverzeichnis multipliziert. Mehrere Gegenstände derselben Angelegenheit werden nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet, höchstens bis 30 Millionen Euro.
Ist der Streitwert gleich dem Gegenstandswert?
Im gerichtlichen Verfahren meistens ja. Nach § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, im Zivilprozess also nach dem GKG und über § 48 GKG nach der ZPO. Setzt das Gericht den Streitwert fest, gilt dieser nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren. Abweichungen gibt es, wenn die anwaltliche Tätigkeit nur einen Teil betrifft oder keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen; dann setzt das Gericht den Wert auf Antrag nach § 33 RVG gesondert fest.
Welcher Wert gilt, wenn nichts feststeht?
Ergibt sich der Wert weder aus den Wertvorschriften noch sonst, ist er nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung, und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, ist der Gegenstandswert mit 5.000 € anzunehmen. Nach Lage des Falles kann er niedriger oder höher sein, jedoch nicht über 500.000 €. Bei 5.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 354,50 €, eine 1,3 Geschäftsgebühr also 460,85 €.
Kann die Kanzlei gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen?
Ja. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann die Anwältin oder der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen, auch wenn der Mandant das nicht tut. Für die selbständige Festsetzung nach § 33 RVG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 300 € übersteigt oder das Gericht sie zulässt; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Die Frist gehört deshalb in den Fristenkalender.
Verwandte Vorlagen und Rechner
- RVG-Tabelle 2025: Stufe zum Wert ablesen.
- RVG-Rechner: Gebühren zum Wert berechnen.
- Kostenfestsetzungsantrag: Aufbau und Anleitung für die Festsetzung.
Quellen
- Anlage 1 RVG, Vergütungsverzeichnis, abgerufen am 23.09.2026
- Anlage 2 zu § 13 RVG, abgerufen am 23.09.2026
- § 14 RVG, § 15 RVG, § 15a RVG, § 17 RVG, abgerufen am 23.09.2026
- § 2 RVG, § 22 RVG, § 23 RVG, § 32 RVG, § 33 RVG, § 48 GKG, abgerufen am 23.09.2026
Tobias Verheyden, Verheyden Tech. Fachliche Gegenlese: steht noch aus. Stand 09/2026.
Änderungsprotokoll:
- 23.09.2026: Erstfassung