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Einigungs­gebühr nach RVG (VV 1000, 1003, 1004)

Die Einigungsgebühr vergütet die Mitwirkung an einem Vertrag, der Streit oder Ungewissheit beseitigt, und entsteht zusätzlich zu den übrigen Gebühren. Die Seite zeigt Norm, Satz je Verfahrensstand, Anrechnung und Rechenbeispiele nach der Tabelle ab 01.06.2025, Stand 09/2026.

Einigungsgebühr nach RVG: Merkblatt mit Norm, Satz, Anrechnung und Rechenbeispiel, Vorschau der PDF

Norm und Satz

NormSatzInhalt
VV 1000 Nr. 11,5Vertrag beseitigt Streit oder Ungewissheit, kein gerichtliches Verfahren anhängig
VV 1000 Nr. 20,7Zahlungsvereinbarung mit vorläufigem Verzicht auf Klage oder Vollstreckung
VV 10031,0über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig (außer selbständigem Beweisverfahren), auch PKH-Verfahren
VV 10041,3über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig
Vorbem. 1 VVentsteht neben den Gebühren der anderen Teile

Aufbau

  • Norm und Satz der Einigungsgebühr mit VV-Nummer bzw. Paragraf
  • Voraussetzungen der Entstehung bzw. Bestimmung mit Fundstelle
  • Anrechnung nach Vergütungsverzeichnis und § 15a RVG
  • Drei Rechenbeispiele mit Beträgen nach der Tabelle ab 01.06.2025
  • Typische Fehler als Prüfliste (auch im PDF-Merkblatt)

Einigungs­gebühr in 6 Schritten prüfen

  1. Prüfen, ob ein Vertrag Streit oder Ungewissheit beseitigt und die Mitwirkung ursächlich war (VV 1000 mit Anmerkung).
  2. Verfahrensstand je Gegenstand bestimmen: nicht anhängig 1,5, erste Instanz anhängig 1,0, Berufung oder Revision anhängig 1,3.
  3. Widerrufsfrist oder Bedingung abwarten, erst dann ist die Gebühr entstanden.
  4. Bei Teilen mit verschiedenen Sätzen getrennt rechnen und die Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG prüfen.
  5. Beträge aus der RVG-Tabelle 2025 ablesen oder im RVG-Rechner zuschalten.
  6. Im gerichtlichen Verfahren an die Terminsgebühr denken: auch ein Vergleich ohne Termin kann sie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auslösen.

Wann entsteht die Einigungs­gebühr?

  • Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; Mitwirkung an Vertragsverhandlungen genügt, wenn sie ursächlich war (Anm. Abs. 2 zu VV 1000).
  • Nicht, wenn der Vertrag sich auf ein Anerkenntnis des Hauptanspruchs oder einen Verzicht darauf beschränkt (Anm. Abs. 1 zu VV 1000).
  • Beim Vergleich unter Widerrufsvorbehalt oder aufschiebender Bedingung erst, wenn nicht mehr widerrufen werden kann oder die Bedingung eingetreten ist (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).

Anrechnung

Für die Einigungsgebühr sieht das Vergütungsverzeichnis keine Anrechnung vor; sie tritt nach Vorbem. 1 VV neben Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Werden in einen gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche einbezogen (Mehrvergleich), entstehen für die Teile unterschiedliche Sätze, zusammen aber höchstens die Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Satz (§ 15 Abs. 3 RVG).

Rechenbeispiele nach Tabelle 2025

Außergerichtlicher Vergleich über 8.000 €

1,0-Gebühr, Stufe bis 8.000 €533,00 €
1,5 Einigungsgebühr VV 1000799,50 €

Gerichtlicher Vergleich über 8.000 €

1,0 Einigungsgebühr VV 1003533,00 €

Mehrvergleich: 8.000 € anhängig, 2.000 € nicht anhängig

1,0 aus 8.000 € (VV 1003)533,00 €
1,5 aus 2.000 € (VV 1000)264,00 €
Obergrenze 1,5 aus 10.000 € (§ 15 Abs. 3 RVG)978,00 €
Einigungsgebühr797,00 €

Ohne Pauschale VV 7002 und Umsatzsteuer VV 7008. Aufträge vor dem 01.06.2025: bisherige Tabelle (§ 60 RVG).

Typische Fehler

  • 1,5 ansetzen, obwohl über den Gegenstand schon ein Verfahren anhängig ist: dann 1,0 (VV 1003).
  • Gebühr beim Widerrufsvergleich vor Ablauf der Widerrufsfrist abrechnen (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).
  • Reines Anerkenntnis oder reinen Verzicht als Einigung abrechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 1000).
  • Beim Mehrvergleich die Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG vergessen.
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Häufige Fragen

Wann entsteht die Einigungsgebühr?

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen genügt, wenn sie für den Abschluss ursächlich war. Beschränkt sich der Vertrag auf ein Anerkenntnis des Hauptanspruchs oder einen Verzicht darauf, entsteht sie nicht. Sie tritt nach Vorbemerkung 1 VV zusätzlich neben die Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Grundlage ist VV 1000 mit Anmerkung.

Wie hoch ist die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren?

Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt die Einigungsgebühr nach VV 1003 einen Satz von 1,0, in Berufung und Revision nach VV 1004 von 1,3. Außergerichtlich sind es nach VV 1000 1,5. Bei 8.000 € ergibt 1,0 den Betrag von 533,00 €, 1,5 dagegen 799,50 €. Ein anhängiges Prozesskostenhilfeverfahren steht nach Anmerkung Abs. 1 zu VV 1003 grundsätzlich gleich, mit Ausnahmen etwa für die bloße Protokollierung eines Vergleichs.

Entsteht die Gebühr beim Widerrufsvergleich?

Erst dann, wenn der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann. Nach Anmerkung Abs. 3 zu VV 1000 entsteht die Gebühr bei einem Vertrag unter Widerrufsvorbehalt oder unter aufschiebender Bedingung erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ohne Widerruf oder mit Eintritt der Bedingung. Wird widerrufen, entsteht keine Einigungsgebühr. Für die Fristenkontrolle heißt das: Ende der Widerrufsfrist notieren, danach abrechnen. Eine bereits entstandene Terminsgebühr bleibt vom Widerruf unberührt.

Was ist die Zahlungsvereinbarung mit 0,7?

VV 1000 Nr. 2 erfasst einen Vertrag, durch den die Erfüllung eines Anspruchs geregelt wird, typischerweise eine Ratenzahlung. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger gleichzeitig vorläufig auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet oder, wenn schon ein Titel vorliegt, vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen. Der Satz beträgt dann 0,7 statt 1,5. Die Regel ist vor allem im Forderungseinzug relevant. Bei 2.000 € Gegenstandswert ergibt 0,7 den Betrag von 123,20 €.

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Quellen

Tobias Verheyden, Verheyden Tech. Fachliche Gegenlese: steht noch aus. Stand 09/2026.

Änderungsprotokoll:

  • 23.09.2026: Erstfassung

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